Art. 52 (4) Bay. Naturschutzgesetz: Mit Geldbuße kann belegt werden, wer Nr. 2 auf Privatwegen in der freien Natur, die nicht für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind, unbefugt mit Fahrzeugen mit Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle, fährt oder parkt oder, soweit die Wege dafür ungeeignet ...