Hy Benjamin.
Du dürftest sicherlich noch wissen dass ich am Anfang fürs Trial Fahren einen 308 mit Langer Pritsche hatte, Trotz Aufgedrehter Einspritzpumpe war das mit dem Suzi hinten drauf immer ein abenteuer an einem Berg.
Als ich nach Bramsche vor 2 Jahren gefahren bin hatte ich auch noch meinen Wohnwagen dran. Das war mit den paar Ps wirklich sch... zu Fahren.
Die geschichte hast du sicherlich mitbekommen mit der Polizei und Sonntagsfahrverbot usw...
Hab ein Schrieb vom ADAC Bekommen dass ich Fahren durfte.
An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t nicht verkehren; dieses Verbot erstreckt sich auch auf Anhänger hinter Lkw, wobei hier keine Gewichtsbeschränkung gilt. Der Eintrag in den Fahrzeugpapieren ist für die Bewertung, ob es sich bei dem Fahrzeug um einen Lkw im Sinne des § 30 Abs. 3 StVO handelt, nicht ausschlaggebend. Deshalb fällt grundsätzliches jedes Gespann in dieses Verbot, wenn das Zugfahrzeug als Lkw anzusehen ist.
Allerdings sieht die Polizei bei Lkw bis 3,5 t mit Anhänger dann von einer Ahndung ab, wenn es sich um einen Wohnwagenanhänger und einen Anhänger zu Sport-
oder Freizeitzwecken handelt; hierauf haben sich die Innenminister der Länder verständigt. In den anderen Fällen wird der Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot für den Fahrer mit € 40,-- und einem Punkt, für den Halter mit € 200,-- sowie einem Punkt geahndet. Sind Fahrer und Halter identisch, so wird der höhere Regelsatz verhängt.Â
Waltraud Watzlawik
Juristische Zentrale - Verkehrsrecht
ADAC-Zentrale München
Tel. 089/7676-2484, Fax 089/7676-8484
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Wenn du willst kann ich dir den Schrieb beim nächsten Trial mitbringen.
und mein Vw Bus den ich Jetzt gerade Als Womo und Zugmaschine fürs Trial habe ist mit 110 Ps gerade an der Grenze. Mfg Jan
ES SIND DIE SCHMUTZIGEN JUNGS DIE HERZEN BRECHEN.