Befestigung Nummernschild vorne

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Beitragvon Parador » Mi, 15 Aug 2007, 8:27

ein wirklich einschlag. Argument hab ich ja nicht das ich die nicht unten anbringen kann, aber nen recht kulaten TÜVtler, ich denk das passt schon. Bezügl. Cops hat ich zumindest noch nie Probleme.
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Beitragvon grubber » Mi, 15 Aug 2007, 8:43

passt das denn mit den 120mm maximale höhe?
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Beitragvon Buck » Mi, 15 Aug 2007, 8:58

Und was ist dann mit sowas, Das ist so angeblich durch den TÃœV gekommen. Bild ist nicht von mir sonder bei viermalvier von fabi gemopst. :D
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Beitragvon mini4x4 » Mi, 15 Aug 2007, 9:22

grubber hat geschrieben:passt das denn mit den 120mm maximale höhe?


Das wird schwierig, so hoch ist ja schon das Schild selbst! :lol:

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Beitragvon grubber » Mi, 15 Aug 2007, 9:40

grubber hat folgendes geschrieben:
passt das denn mit den 120mm maximale höhe?


Das wird schwierig, so hoch ist ja schon das Schild selbst


zwischen 120mm und 200mm...sehr schön! :oops:
hmpf, ich meinte natürlich 120cm...
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Beitragvon Parador » Mi, 15 Aug 2007, 13:05

Also es ist bei mir dann doch wirklich so das ich keine mögl. hab das Schild an die vodere Stoßstange zu heften.
Entweder würden die Blinker verdeckt oder das Zugmaul, was ich natürlich brauche.
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Beitragvon Offroad Events » Mi, 15 Aug 2007, 13:28

mini4x4 hat geschrieben:........, min. 200, max. 1200 mm über der Fahrbahn, mittig, 30° von links und rechts lesbar.
Alle anderen Fahrzeuge, wo es bautechnisch nicht möglich ist oder durch Anbauteile verdeckt wäre, haben einen entsprechenden Eintrag im Fahrzeugschein und dürfen dann von den vorgegebenen Werten abweichen.
Wenn du also deinem TÜVler glaubhaft klarmachst, das du das Kennzeichen am Stoßfänger nicht montieren kannst, weil.......,
wird er dir nen anderen Ort suchen, der dir genausowenig passt, und das in die Papiere eintragen!

Andi

PS: Schau dir mal im Profil das Bild von meiner TrialSuzi an, da ist das Nummernschild auch versetzt, weil im Stoßfänger ein Zugmaul sitzt.


Die 1200mm gelten allerdings nur für hinten ! Das vordere Kz. darf tatsächlich höher angebracht sein, wobei die Befestigung am Dachträger sehr grenzwertig ist da der Dachträger ansich ja eigentlich als Ladung und nicht als Fahrzeugteil gilt und das Kz. ja fest AM FAHRZEUG angebracht sein muß.
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Beitragvon Offroad Events » Mi, 15 Aug 2007, 13:33

Gerade gesehen das mit der neuen FZV auch die max. Höhe entfallen ist:

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)


Abschnitt 2

Zulassungsverfahren

§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen

(1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern sind mit schwarzer Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund ..........

(2) Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, ...................................

(3) Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorgelegt werden..............................

(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten ...................................................

(5) Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. .............................

(6) Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens muss entsprechen:

1.

bei Fahrzeugen mit mindestens vier Rädern den Anforderungen der Richtlinie 70/222/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anbringungsstellen und die Anbringung der amtlichen Kennzeichen an der Rückseite von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 76 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung,
2.

bei zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen den Anforderungen der ....................
3.

bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen den Anforderungen der Richtlinie 74/151/EWG ........................

Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die den technischen Vorschriften der Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976............................................

(7) Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad gegen die Fahrtrichtung geneigt sein; der untere Rand darf nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn liegen und die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Vorderes und hinteres Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.
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Beitragvon LT_Harry » Mi, 15 Aug 2007, 15:53

Offroad Events hat geschrieben:
(7) Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad gegen die Fahrtrichtung geneigt sein; der untere Rand darf nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn liegen und die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Vorderes und hinteres Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.


Hallo
Habe ich doch schon am Montag geschrieben

Gruß @Harry
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Beitragvon Buck » Mi, 15 Aug 2007, 15:55

Un somit dürfte der Landy oben so fahren richtig. Da baue ich meins auch hin. :D Da findet das keiner auf anhieb und alle denken du fährst ohne.
Grüße Buck
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