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Beitragvon offroad4fun » So, 07 Mai 2006, 22:10

hi!

also - auch di ein herzliches wilkommen hier ...

der wagen sieht auf dem foto ja fast neu aus!!! selten einen so glänzenden sj gesehen ...dürfte echt gepflegt worden sein :thumbsup:

so zu deinen fragen: JX war einfach nur eine ausstattungsvariante ... hat nichts mit ersatzteieln zu tun ...

wegen überführung nach deutschland - wir hatten es gerade vor kurzem hier im forum ... ist innerhalb der eu kein problem - du kannst dir bei jeder zulassungsstelle ein überfürungskennzeichen holen ... (ich such dann nachher den link raus)

verkabelung vom raio - sollte eigentlich vorhanden sein - denke nicht dass das auto ohne radio ausgeliefert wurde ... :roll:

wegen scheinwerferbügel -> sorry keienahnung wie es in d aussieht

wegen umbau: 50mm bodylift ist ohne sonstige modifikationen möglich, beim fahrwerk solte man schon was machen ... aber haben da auch schon ein paar super threads zu diesem thema ... poste dann auch die links

lg thomas
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Beitragvon offroad4fun » So, 07 Mai 2006, 22:32

hi!
hier der link wegen überführung:
http://www.oeamtc.at/netautor/pages/res ... 20der%20EU
(ist zwar jetzt auf speziell österreich-import gemünzt - aber eu ist eu ..)

wegen links zur höherlegung - entweder zuviel versprochen- oder jetzt einfach blind ... find grad keine ;-)
aber ich denke mal - bei jedem fahrwerk ab so ca. +/-50mm wird eine modifikation nötig sein - jedenfalls kannst du sicher davon ausgehen, dass bei dem jeweiligen lift alles dabei ist, was du brauchst ... (z.b. pitman-arm) ... genau kann ichs dir aber leider auch nicht sagen ... :roll:

lg thomas
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Beitragvon Hoizfux » So, 07 Mai 2006, 23:40

hallo kirschi
1. du holst das auto zu dir nachhaus (am besten anhänger oder deutsche rote kennzeichen mit auslandsversicherung)
2. machst beim TÜV eine §21 abnahme (kein problem, weil österreichischer typschein umfangreicher ist als der deutsche brief)
3. gehst mit den papieren (kaufvertrag nicht vergessen) zur zulassung und lässt eine KBA anfrage machen (dauer 1 woche) - die ist vorgeschrieben damit sie sichergehn das mit der fahrgestellnummer nix faul ist!
4. wenn die zurück ist meldest das auto an und hast spass damit!

MFg FUX
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Beitragvon Hoizfux » So, 07 Mai 2006, 23:51

Zu Thema Funzeln:

hauptsache Du kaufst scheinwerfer mit E1 oder E4 prüfzeichen - die sind tüvfrei!!!!
4 zusatzscheinwerfer darfst haben - aber nur 2 X fern und 2 X nebel!

hier die Gesetzlage
§50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht

(1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden.

(2) Kraftfahrzeuge müssen mit 2 nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet sein, Krafträder - auch mit Beiwagen - mit einem Scheinwerfer. An mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren Breite 1000 mm nicht übersteigt, sowie an Krankenfahrstühlen und an Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahrstühlen haben, deren Geschwindigkeit aber 30 km/h übersteigt, genügt ein Scheinwerfer. Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h genügen Leuchten ohne Scheinwerferwirkung. Für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden, gilt § 17 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung. Bei einachsigen Zugmaschinen, hinter denen ein einachsiger Anhänger mitgeführt wird, dürfen die Scheinwerfer statt an der Zugmaschine am Anhänger angebracht sein. Kraftfahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden und deren zeitweise vorgebauten Arbeitsgeräte die vorschriftsmäßig angebrachten Scheinwerfer verdecken, dürfen mit 2 zusätzlichen Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht oder zusätzlich mit Scheinwerfern nach Absatz 4 ausgerüstet sein, die höher als 1000 mm (Absatz 3) über der Fahrbahn angebracht sein dürfen; es darf jeweils nur ein Scheinwerferpaar einschaltbar sein. Die höher angebrachten Scheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn die unteren Scheinwerfer verdeckt sind.

(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Satz 2 gilt nicht für

Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden,

selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, deren Bauart eine vorschriftsmäßige Anbringung der Scheinwerfer nicht zuläßt. Ist der höchste Punkt der leuchtenden Fläche jedoch höher als 1500 mm über der Fahrbahn, dann dürfen sie bei eingeschalteten Scheinwerfern nur mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift).

(4) Für das Fernlicht und für das Abblendlicht dürfen besondere Scheinwerfer vorhanden sein; sie dürfen so geschaltet sein, daß bei Fernlicht die Abblendlichtscheinwerfer mitbrennen.

(5) Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die Fahrbahn so beleuchten (Fernlicht), daß die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 100 m in der Längsachse des Fahrzeugs in Höhe der Scheinwerfermitten mindestens beträgt

0,25 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 100 cm³,

0,50 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum über 100 cm³,

1,00 lx bei anderen Kraftfahrzeugen.

Die Einschaltung des Fernlichts muß durch eine blau leuchtende Lampe im Blickfeld des Fahrzeugführers angezeigt werden; bei Krafträdern und Zugmaschinen mit offenem Führersitz kann die Einschaltung des Fernlichts durch die Stellung des Schalthebels angezeigt werden. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h brauchen nur mit Scheinwerfern ausgerüstet zu sein, die den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 und 3 entsprechen.

(6) Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht müssen so eingerichtet sein, daß sie nur gleichzeitig und nur gleichmäßig abgeblendet werden können. Die Blendung gilt als behoben (Abblendlicht), wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Liegt der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer (Absatz 3 Satz 2) mehr als 1200 mm über der Fahrbahn, so darf die Beleuchtungsstärke unter den gleichen Bedingungen oberhalb einer Höhe von 1000 mm 1 lx nicht übersteigen. Bei Scheinwerfern, deren Anbringungshöhe 1400 mm übersteigt, darf die Hell-Dunkel-Grenze 15 m vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegen wie die Scheinwerfermitte. Bei Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht darf die 1-Lux-Grenze von dem der Scheinwerfermitte entsprechenden Punkt unter einem Winkel von 15° nach rechts ansteigen, sofern nicht in internationalen Vereinbarungen oder Rechtsakten nach § 21a etwas anderes bestimmt ist. Die Scheinwerfer müssen die Fahrbahn so beleuchten, daß die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor den Scheinwerfern senkrecht zum auffallenden Licht in 150 mm Höhe über der Fahrbahn mindestens die in Absatz 5 angegebenen Werte erreicht.

(6a) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für Mofas. Diese Fahrzeuge müssen mit einem Scheinwerfer für Dauerabblendlicht ausgerüstet sein, dessen Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor dem Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Der Scheinwerfer muß am Fahrzeug einstellbar und so befestigt sein, daß er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Die Nennleistung der Glühlampe im Scheinwerfer muß 15 W betragen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Kleinkrafträder und andere Fahrräder mit Hilfsmotor, wenn eine ausreichende elektrische Energieversorgung der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen nur bei Verwendung von Scheinwerfern für Dauerabblendlicht nach den Sätzen 2 und 4 sichergestellt ist.

(7) Die Beleuchtungsstärke ist bei stehendem Motor, vollgeladener Batterie und bei richtig eingestellten Scheinwerfern zu messen.

(8) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Arbeitsmaschinen und Stapler, müssen so beschaffen sein, daß die Ausrichtung des Abblendlichtbündels von Scheinwerfern, die nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn (Absatz 3) angebracht sind, den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.

(9) Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig oder paarweise einschaltbar sein; beim Abblenden müssen alle gleichzeitig erlöschen.

(10) Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit

einer automatischen Leuchtweiteregelung im Sinne des Absatzes 8,

einer Scheinwerferreinigungsanlage und

einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt,

ausgerüstet sein.
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Beitragvon Hoizfux » Mo, 08 Mai 2006, 0:05

Nochmal ich - ich bin gerade auf einen skandal gestossen.... :?

Das arme susal wird aus seiner tiroler bergheimat gerissen und muss jetz dann sein dasein in in stuttgart fristen??? So ohne berge und so? :-s
Sehr dramatische zustände!

Also ich werd ohne berge ganz krank und mein susal auch!

ich glaub ich muss jetz doch ins heim! #-o ](*,)

MFG FUX
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Beitragvon madmax » Di, 09 Mai 2006, 12:00

Hoizfux hat geschrieben:Also ich werd ohne berge ganz krank und mein susal auch!


servas fux !

dei susal hats ja eh schon umgeschmißen, vor lauter enzugserscheinungen :wink:

grüße
markus
:bigsmile: Ist der Rost zu stark, Ist dein Blech zu schwach :bigsmile:
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Beitragvon heli413 » Di, 09 Mai 2006, 13:05

Hallo Kirschi , hallo Natalie :lol:

dann laßt uns durch Bilder in nächster Zeit mal teilhaben an eurem Umbau
von der Suzi . :shock: :shock: :shock:

Bin gespannt wie die Suzi ihr Aussehen verändern wird .
Immer interessant ein VORHER - NACHHER :( - :twisted:

lg heli
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Aber sicher

Beitragvon Killerkirschi » Di, 09 Mai 2006, 15:49

Natürlich werden hier jede menge Bilder von der Überführung und dem Umbau reinkommen.....

Nochmal auf die Scheinwerfer, das heißt ich kanns Vergessen 4 Scheinwerfer aufn Bügel zu bekommen, da die Nebelschweinwerfer a schon vorhanden sind und b nicht höher als die hauptlichter sein dürfen

und an alle Kritiker auch hier in Stuttgart gibts berge :-)
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Beitragvon Hoizfux » Di, 09 Mai 2006, 18:38

genau!
ausser Du baust Dir separat zuschaltbare arbeitsscheinwerfer!
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Beitragvon Killerkirschi » Di, 09 Mai 2006, 19:43

und so wird es auch geschehen *g
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