Schlaganfall

Alles andere ....

Beitragvon susi quattro » Di, 22 Apr 2008, 8:03

pee-o hat geschrieben:Also ich kann dazu nur sagen, dass bei uns in Österreich noch nie einer wegen falscher Erste Hilfe angeklagt worden ist!!

lg Peda


ist mir hier in D auch noch nicht zu ohren gekommen. so eine klage wird von keinem gericht zugelassen.

ich bin übrigens am 2.6. wieder zum kurs, alle zwei jahre.
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susi quattro
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Beitragvon michi m. » Di, 22 Apr 2008, 9:06

susi quattro hat geschrieben:
pee-o hat geschrieben:Also ich kann dazu nur sagen, dass bei uns in Österreich noch nie einer wegen falscher Erste Hilfe angeklagt worden ist!!

lg Peda


ist mir hier in D auch noch nicht zu ohren gekommen. so eine klage wird von keinem gericht zugelassen.

ich bin übrigens am 2.6. wieder zum kurs, alle zwei jahre.


Falsch. Ich kenne einen Rettungssanitäter, der beim roten Kreuz war.
Hat beim Reanimieren den Patienten, einen Herrn Doktor, am Brustkorb verletzt.
Der Dr. hat den Prozess aber in erster Instanz verloren.
Micih
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Beitragvon xandman » Di, 22 Apr 2008, 9:35

@michi
klar du sagst ei Sanitäter.Der hat eine qualifizierte Ausbildung.
Da hat eine Klage eine gewisse Chance. Obwohl ein Felhler erst mal nachgewiesen werden muß
Bei einem Laienhelfer sieht die Sache da doch anders aus.
Ist ein Laie der halt mal einen EH Kurs gemacht hat.
Beim Sani ist es Sein Beruf.
Ich bin Rettungsassistent, da habe ich schon so einige DInge gehört.
Zum Glück aber noch selbst erlebt
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Beitragvon pee-o » Di, 22 Apr 2008, 10:21

michi m. hat geschrieben:
susi quattro hat geschrieben:
pee-o hat geschrieben:Also ich kann dazu nur sagen, dass bei uns in Österreich noch nie einer wegen falscher Erste Hilfe angeklagt worden ist!!

lg Peda


ist mir hier in D auch noch nicht zu ohren gekommen. so eine klage wird von keinem gericht zugelassen.

ich bin übrigens am 2.6. wieder zum kurs, alle zwei jahre.


Falsch. Ich kenne einen Rettungssanitäter, der beim roten Kreuz war.
Hat beim Reanimieren den Patienten, einen Herrn Doktor, am Brustkorb verletzt.
Der Dr. hat den Prozess aber in erster Instanz verloren.
Micih


Natürlich meinte ich einen Ersthelfer!

Ich war auch Zivi beim Örk in Kitzbühel.
Was du da erlebst kannst nicht glauben.
Kamen mal zu einem Einsatz wo wir reanimieren mussten, ich zückte die Schere und schnitt das Gewand auf. Zum Glück kamen wir schnell genug und er lebt noch. Ein paar Wochen später kommt eine Rechnung von seinen Designerklamotten und meinte, dass die zu bezahlen sei.
Wir hätten es auf ein Gerichtsverfahren ankommen lassen, aber das wurde abgewiesen.
Diese Verdammten Neureichen :!:
lg Peda
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Beitragvon susi quattro » Di, 22 Apr 2008, 14:00

pee-o hat geschrieben: Natürlich meinte ich einen Ersthelfer!


logisch nur beim Ersthelfer!

Zitat aus "Sanitaetszug-Rügen.de" aber auch so zich mal zu finden

2. Schadensersatzansprüche bei Erste-Hilfe-Leistung
Ansprüche gegen den Ersthelfer
Im Rahmen einer Erste-Hilfe-Leistung kann der Ersthelfer grundsätzlich nicht zum Schadensersatz herangezogen werden, es sei denn, er handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich durch unsachgemäßes Vorgehen, was zum Tode oder zu einer Verschlimmerung der Schädigung führt.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn dem Erste-Hilfe-Leistenden persönlich vorgeworfen werdenkann, einfachste Überlegungen nicht angestellt bzw. Regeln der Ersten, die jedem anderen einleuchten, nicht beachtet zu haben. Das Fehlen von Wissen und Erste-Hilfe-Praktiken kann ihm grundsätzlich nicht als grobe Fahrlässigkeit angelastet werden.

Grobe Fahrlässigkeit liegt nur in Ausnahmefällen vor. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Ersthelfer es unterlässt, die Unfallstelle auf einer dicht befahrenen Straße abzusichern bzw. absichern zu lassen - obwohl die Möglichkeit dazu besteht (Warndreieck, anderes Fahrzeug) - und danach ein nachfolgendes Fahrzeug in die Unfallstelle hineinfährt, das weiteren Personenschaden verursacht.

Vorsätzliches Verhalten liegt immer dann vor, wenn jemand bewusst oder gewollt bei einer Hilfeleistung eine Verletzung zufügt oder einen Schaden verursacht oder dies zumindest billigend in Kauf nimmt.

Grindsätzlich kann der Ersthelfer weder zum Schadensersatz für die Beschädigung fremder Sachen (z.B. zerschnittene Kleidung des Verletzten) noch für eine ungewollt zugefügte Körperverletzung (z.B. Rippenbruch bei der Herzdruckmassage) herangezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Erste-Hilfe-Maßnahmen letztlich erfolglos waren.

Ansprüche des Ersthelfers bei Eigenschaden

Ist mit der Hilfeleistung zugunsten Verletzter ein Eigenschaden verbunden, kann der Ersthelfer den Ersatz der Eigenaufwendungen verlangen. Vom Verletzten kann er die Aufwendungen für unvermeidbare Schäden (Sachschaden, Körperschaden) verlangen.

Sachschäden sind z.B. Schäden an der Kleidung des Ersthelfers oder an seinem zur Sicherung der Unfallstelle abgestellten Kraftfahrzeug.

Vorraussetzung hierfür ist, das die Durchführung der Erste-Hilfe-Maßnahmen dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen (z.B. bei bewusstlosen Personen) Willen des Verletzten entspricht.

Je nach Gegebenheit kann der Ersthelfer seine Schadensersatzansprüche (Körperschaden, Sachschaden) aber nicht nur beim Verletzten, sondern auch direkt bei dem zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger geltend machen.

Bei einer Hilfeleisung im Betrieb bzw. auf dem Weg von oder zur Arbeit oder auf Dienstwegen kann der Ersthelfer Entschödigung von demjenigen verlangen, dem die Hilfeleistung unmittelbar dient. Die Körperschäden sind über den für den Verletzten zuständigen Unfallversicherungsträger abgedeckt. Die erlittenen Sachschäden kann er in diesem Fall gegenüber dem verpflichteten Unternehmer geltend machen.

Wird Erste Hilfe in der Freizei, zu Hause, oder im Urlaub geleistet, steht der Ersthelfer hinsichtlich seiner Körper- und Sachschäden unter dem Schutz des örtlich zuständigen und vom Land ermächtigten gemeindlichen Unfallversicherungsträger. In diesen Fällen ist der Ersthelfer kraft Gesetz beitragsfrei im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung gegen erlittene Personen- und Sachschäden versichert, die ihm bei der Hilfeleistung wiederfahren.

Bei Körperschäden hat der Ersthelfer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gegen den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger insbesondere den Anspruch auf kostenlose Heilbehandlung, Verletzten- bzw. Übergangsgeld, besondere Unterstützung, Berufshilfe und Verletztenrente. Sollte der schwerwiegenste Unglücksfall eintreten und der Ersthelfer bei der Hilfeleistung zu Tode kommen, haben seine Hinterbliebenen Anspruch auf Rente und Sterbegeld.

Die Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung bedürfen einer formlosen Meldung.

Bei Zweifelsfragen kann sich ein geschädigter Ersthelfer für weitere Informationen an die Unfallkasse des Bundes, Wesererstraße 47 in 26382 Wilhelmshaven (Telefon: 04421 - 407 - 0) wenden.
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susi quattro
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Beitragvon Bifi » Di, 22 Apr 2008, 15:18

:roll: :roll: Ich bin selber Rettungssanitäter und ich kann euch versichern: ES PASSIERT NIEMANDEM WAS WENN ER VERSUCHT ZU HELFEN!!! EGAL OB RICHTIG ODER FALSCH GEMACHTE HILFE. Ihr seit i.d.R. Lainen und da verlangt man nichts. DIE WICHTIGSTE HILFE IST SCHON MAL DER RICHTIGE NOTRUF!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! Solange man nichts grob Fahrlässig macht ist das alles kein Problem. Das ist das Problem dass zuviele einfach Angst haben aber ich kann nur Appelieren an ALLE: Macht doch mal wieder nen EH Kurs!! Der Kost net viel und bringt einiges ! Und wer mal nen Fuffi übrig hat kann sich auch nen kleinen EH-Rucksack kaufen auch wenn man ihn hoffentlich nie braucht aber mit dem normalen KFZ Verbandskasten stößt man schnell an seine Grenzen.... Und jeder schneidet sich mal oder muss eventuell gar jemanden Reanimieren und wenn man dann das Zeug gescheit zur hand hat is man Happy :-D

@susi quattro:

Gute Idee sowas online zu stellen...
An alle Q7, X5 und M-Klassen- Da wo ich stecken bleibe werdet ihr nie hinkommen....
Bifi
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