pee-o hat geschrieben: Natürlich meinte ich einen Ersthelfer!
logisch nur beim Ersthelfer!
Zitat aus "Sanitaetszug-Rügen.de" aber auch so zich mal zu finden
2. Schadensersatzansprüche bei Erste-Hilfe-Leistung
Ansprüche gegen den Ersthelfer
Im Rahmen einer Erste-Hilfe-Leistung kann der Ersthelfer grundsätzlich nicht zum Schadensersatz herangezogen werden, es sei denn, er handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich durch unsachgemäßes Vorgehen, was zum Tode oder zu einer Verschlimmerung der Schädigung führt.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn dem Erste-Hilfe-Leistenden persönlich vorgeworfen werdenkann, einfachste Überlegungen nicht angestellt bzw. Regeln der Ersten, die jedem anderen einleuchten, nicht beachtet zu haben. Das Fehlen von Wissen und Erste-Hilfe-Praktiken kann ihm grundsätzlich nicht als grobe Fahrlässigkeit angelastet werden.
Grobe Fahrlässigkeit liegt nur in Ausnahmefällen vor. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Ersthelfer es unterlässt, die Unfallstelle auf einer dicht befahrenen Straße abzusichern bzw. absichern zu lassen - obwohl die Möglichkeit dazu besteht (Warndreieck, anderes Fahrzeug) - und danach ein nachfolgendes Fahrzeug in die Unfallstelle hineinfährt, das weiteren Personenschaden verursacht.
Vorsätzliches Verhalten liegt immer dann vor, wenn jemand bewusst oder gewollt bei einer Hilfeleistung eine Verletzung zufügt oder einen Schaden verursacht oder dies zumindest billigend in Kauf nimmt.
Grindsätzlich kann der Ersthelfer weder zum Schadensersatz für die Beschädigung fremder Sachen (z.B. zerschnittene Kleidung des Verletzten) noch für eine ungewollt zugefügte Körperverletzung (z.B. Rippenbruch bei der Herzdruckmassage) herangezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Erste-Hilfe-Maßnahmen letztlich erfolglos waren.
Ansprüche des Ersthelfers bei Eigenschaden
Ist mit der Hilfeleistung zugunsten Verletzter ein Eigenschaden verbunden, kann der Ersthelfer den Ersatz der Eigenaufwendungen verlangen. Vom Verletzten kann er die Aufwendungen für unvermeidbare Schäden (Sachschaden, Körperschaden) verlangen.
Sachschäden sind z.B. Schäden an der Kleidung des Ersthelfers oder an seinem zur Sicherung der Unfallstelle abgestellten Kraftfahrzeug.
Vorraussetzung hierfür ist, das die Durchführung der Erste-Hilfe-Maßnahmen dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen (z.B. bei bewusstlosen Personen) Willen des Verletzten entspricht.
Je nach Gegebenheit kann der Ersthelfer seine Schadensersatzansprüche (Körperschaden, Sachschaden) aber nicht nur beim Verletzten, sondern auch direkt bei dem zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger geltend machen.
Bei einer Hilfeleisung im Betrieb bzw. auf dem Weg von oder zur Arbeit oder auf Dienstwegen kann der Ersthelfer Entschödigung von demjenigen verlangen, dem die Hilfeleistung unmittelbar dient. Die Körperschäden sind über den für den Verletzten zuständigen Unfallversicherungsträger abgedeckt. Die erlittenen Sachschäden kann er in diesem Fall gegenüber dem verpflichteten Unternehmer geltend machen.
Wird Erste Hilfe in der Freizei, zu Hause, oder im Urlaub geleistet, steht der Ersthelfer hinsichtlich seiner Körper- und Sachschäden unter dem Schutz des örtlich zuständigen und vom Land ermächtigten gemeindlichen Unfallversicherungsträger. In diesen Fällen ist der Ersthelfer kraft Gesetz beitragsfrei im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung gegen erlittene Personen- und Sachschäden versichert, die ihm bei der Hilfeleistung wiederfahren.
Bei Körperschäden hat der Ersthelfer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gegen den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger insbesondere den Anspruch auf kostenlose Heilbehandlung, Verletzten- bzw. Übergangsgeld, besondere Unterstützung, Berufshilfe und Verletztenrente. Sollte der schwerwiegenste Unglücksfall eintreten und der Ersthelfer bei der Hilfeleistung zu Tode kommen, haben seine Hinterbliebenen Anspruch auf Rente und Sterbegeld.
Die Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung bedürfen einer formlosen Meldung.
Bei Zweifelsfragen kann sich ein geschädigter Ersthelfer für weitere Informationen an die Unfallkasse des Bundes, Wesererstraße 47 in 26382 Wilhelmshaven (Telefon: 04421 - 407 - 0) wenden.