von Jack » Mo, 21 Mär 2016, 15:01
Ich habe bei meiner Recherche folgende Behauptung gefunden:
Der Kommentar zum § 29 StVZO sagt da aber was anderes aus:
Nichtdurchführung HU keine Ordnungswidrigkeit, wenn Kfz zwecks Reparatur auf nichtöffentlicher Verkehrsfläche abgestellt ist. Die Untersuchung von Kfz u Anh ergibt sich grundsätzlich aus § 29 Abs 1. Nach § 29 6Abs 1 müssen die Halter von Fz, die ein eigenes amtliches Kennzeichen haben, ihre Fz in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen lassen. Zu diesem Zweck hat der FzHalter das Fz vorzuführen.
Die Tatsache, dass das Fz im öffentlichen Straßenverkehr trotz Zulassung nicht benutzt wird, berührt diese Vorführpflicht nicht, erst recht nicht die Benutzung lediglich in dem Rahmen, in dem die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens an sich entbehrlich gewesen wäre (§ 18 Abs 2). Obwohl somit dem ersten Anschein nach der FzHalter für das hier in Rede stehende u auf einem abschließbaren Hinterhof abgestellte Kfz mit einer Ordnungswidrigkeit belegt werden könnte, so ist dies unter Berücksichtigung von § 1 Abs 1 Satz 1 StVG nicht der Fall, da das Fz, sofern die Beschreibung zutrifft, nicht fahrbereit ist u repariert werden muss u soll.
Daher ist eine Inbetriebnahme auf öffentlichen Straßen entspr § 1 Abs 1 StVG nicht möglich. Insofern ist festzustellen, dass durch die Nichtdurchführung der HU an einem nichtfahrbereiten u auf einer nichtöffentlichen Verkehrsfläche abgestellten Kfz ein Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand nicht erfüllt ist. (2006)
Alles Juristendeutsch. Eigentlich sind wir hier ein technisch orientiertes Forum, aber ich wollte euch diese Meinung nicht vorenthalten.
Wie ein Richter den Sachverhalt bei meiner Situation sehen wird, weiss ich nicht. Zum Zeitpunkt, zu dem mir die Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wurde, hatte das Fahrzeug keine Stoßdämpfer, keine Scheinwerfer und keine funktionierenden Bremsen. Ich gehe davon aus, daß es daher nicht fahrbereit war und ich repariere es. Rechnungen über neue Stoßdämpfer, neue Bremsbeläge aus diesem Zeitraum kann ich vorlegen.