von Jack » Sa, 23 Dez 2017, 14:35
Servus Jones,
das ist ja interessant. Ist denn ein 413er oder ein Samurai dann ein Geländefahrzeug?
92/53/EWG:
4.1. Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 Tonnen und Fahrzeuge der Klasse M1 gelten als Geländefahrzeuge, wenn sie wie folgt ausgestattet sind:
- mit mindestens einer Vorderachse und mindestens einer Hinterachse, die so ausgelegt sind, daß sie gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann;
- mit mindestens einer Differentialsperre oder mindestens einer Einrichtung, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet; und wenn sie als Einzelfahrzeug eine Steigung von 30 % überwinden können, nachgewiesen durch Rechnung.
Ausserdem müssen sie mindestens fünf der folgenden sechs Anforderungen erfuellen:
- Der vordere Überhangwinkel muß mindestens 25 Grad betragen,
- der hintere Überhangwinkel muß mindestens 20 Grad betragen,
- der Rampenwinkel muß mindestens 20 Grad betragen,
- die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muß mindestens 180 mm betragen,
- die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muß mindestens 180 mm betragen,
- die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muß mindestens 200 mm betragen.
Ist zwar off Topic, aber über die "ausreichende Radabdeckung" würde ich dann gerne mal mit dem a.a.S. diskutieren.