von Baloo » So, 31 Jan 2010, 12:56
Also.... Grundsätzlich gilt für die Vollschalen dieses:
Bei nichtverstellbaren Schalen (Rückenlehne muß Klappbar sein und min. 20% neigbar sein) gilt, das die Rücksitze ausgebaut werden müssen, die Gurtbefestigungen der Rücksitze unbrauchbargemacht werden müssen (eg. Schrauben rein und Köpfe anschweißen) dann muß das Fahrzeug nach § 21 als 2 Sitzer umgetragen werden..... Dazu kommt, das die Sitzkonsole fest mit dem Fahrzeugboden Verschraubt sein muß.... Bei Verstelbaren sitzen, muß sichergestellt werden, das die hinteren Sitze frei zugänglich sind, und das eventl. Hilfsmanschaften bei einem Unfall ( Polizei, Feuerwehr, etc.) freien Zugriff auf die Rücksitzbank haben. Ggf. muß die Verstellung am Sitz gekennzeichnet werden ( Hinweißaufkleber am Sitz) Wenn ein Käfig Verbaut wird, muß der Kopfbereich des Sitzes min. 10 cm abstand von dem Rorrahmen haben. Außerdem müssen die Rohre entsprechend zus. gepolstert werden.....
Es geht in diesem Fall um die sogenannte Führerhausrichtlinie, die für LKW wie auch für PKW gilt. Darin heißt es:
Zitat:
Die Rückenlehne muß im unteren Bereich in der waagerechten Schnittebene
nach innen gewölbt sein. Sie muß ausreichend gepolstert sein. Die Neigung der
Rückenlehne gegenüber der Sitzfläche muß, ausgehend von der vom FzHersteller
angegebenen Grundeinstellung, in einem Bereich von mindestens +/-5°
stufenlos oder in Stufen von höchstens 2,5° ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen
verstellbar sein. Die Drehachse der Rückenlehne muß horizontal und
senkrecht zur Sitzlängsachse liegen.
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SJ413 '89
Jeep Grand Cherokee 4.7 Liter V8 mit LPG