hab da noch was in nem anderen forum gefunden......
tja - das ist eine der kontroversesten Suzuki-Fragen, deren Beantwortung vom TÜV, bzw. von der jeweiligen Polizeikontrolle abhängt...
Im Jahre 1986 erschien eine Unbedenklichkeitsbescheinigung seitens Suzuki, die besagte, daß Fahren ohne Türen ohne Eintragung möglich ist, und das Umklappen der Frontscheibe inklusive Abdeckung aller scharfkantigen Teile nach Eintragung in die Fahrzeugpapiere ebenfalls.
Das Dumme daran ist nur: Diese Bescheinigung hat Suzuki mittlerweile zurückgezogen, bzw. gibt sie nicht mehr heraus - daher ist die Gültigkeit der damaligen Papiere in Frage gestellt. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung hat leider nicht unbedingt denselben Stellenwert wie eine ABE, die ihre Gültigkeit nicht verliert.
Das hindert Dich jedoch nicht daran, mit einer Kopie der damaligen Bescheinigung zum TÜV zu laufen - bei einem wohlwollenden Prüfer sollte eine Eintragung möglich sein, da die Türen im Falle des SJ keine tragenden Teile sind, bzw. eh keine Verstärkungen beinhalten. Bei den beiden TÜV-Stationen, wo ich mal spasseshalber angefragt hatte, wäre eine Eintragung möglich gewesen - aber dafür wollte ich erst dann Geld ausgeben, wenn ich die Scharniere halbwegs zerstörungsfrei vom Auto bekommen habe (warum müssen die auch überlackiert sein...?)

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Häufig hört man, daß eine Kette als Türersatz notwendig wäre, aber eigentlich hindert ja schon der Gurt am Rausfallen.
Die Außenspiegel müssen dabei nach vorne verlegt werden, dazu eignen sich die Chromblechspiegel vom SJ413, die sich am Scheibensockel montieren lassen, oder alternativ ein Eigenbau-Halter, der die Klappscharniere der Frontscheibe nutzt.
Die meisten SJ-Fahrer sind vermutlich ohne Eintragung unterwegs, und zücken im Falle der Verkehrskontrolle die Kopie der oben erwähnten Bescheinigung - das kann funktionieren, muß es aber nicht.
gruss petzmasta