Moin Leute, wollte keinen neuen Thread aufmachen weil das Thema hier schon öfters diskutiert wurde, hab mir hier einiges aufmerksam durchgelesen und ich werde trotzdem aus dem ganzen "Mein Tüvprüfer XY hat gesagt das geht weil ..." nicht schlau. Leider nur gefährliches Halbwissen wo dann spätestens beim Tüv die Abrechnung kommt. Und bitte jetzt keine dummen Antworten wie "Ja wurde schonmal behandelt hier im Forum blabla". Das Forum ist zum Fragen stellen da.
Bin grade auch auf der Suche nach einer Windenstoßstange. Habe mich nach langer suche für die von ARB entschlossen. Jetzt ist die Frage ob ich das ganze Eingetragen bekomme. Die ARB Stoßstange kommt aus Australien ohne Gutachten oder ABE. Also ist eine Einzelabnahme notwendig!
Ich habe einen Santana BJ 92.
Bin auf diesen Thread hier gestoßen: viewtopic.php?f=24&t=43713&p=378581&hilit=eintragung#p378581
Habe mir die RICHTLINIE 2005/66/EG (>>>KLICK MICH<<<) für Frontschutzsystemen an Fahrzeugen durchgelesen aber bin jetzt nurnoch am kotzen, bin selber (Bau)Ingenieur aber blick garnicht mehr durch.
Einige schreiben das man eine Windenstoßstange in Kombination mit einer Winde mehr oder weniger als "Arbeitsgerät" eintragen lassen kann und dass das kein Problem wäre?
Die RICHTLINIE 66/EG ist von 2005, mein Fahrzeug aber von 92 und der Samurai wurde ja mit Bullenfänger standart mäßig ausgeliefert. Die ARB Stoßstange ist von der Konstruktion sicherliche Jünger als der Samurai. Welche Richtlinie greift jetzt wo?